Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Buitenkamp B.V.

November 2013

Artikel 1 Definitionen

In diesen allgemeinen Bedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
a. Dritter: jede andere (juristische) Person, die weder Vermieter noch Mieter ist.
b. Brief: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Buitenkamp B.V., mit Sitz in Zuidbroek, eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 02033701;
c. Mieter: die natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), die einen Vertrag mit dem Vermieter abschließen.

Artikel 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Offerten, Verträge, Lieferungen und Leistungen des Vermieters.
2. Abweichende Bestimmungen, Vereinbarungen oder Absprachen gelten nur, wenn und soweit sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
3. Mündliche Vereinbarungen und/oder Zusagen sind nur gültig, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.
4. Die Anwendbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich abgelehnt.

Artikel 3 Angebote und Informationen

1. Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend und können zwischenzeitlich geändert werden.
2. Aus den Informationen auf Websites oder anderen Medien, die die Waren und Dienstleistungen bewerben, können keine Rechte abgeleitet werden. Die Informationen in solchen Medien sind nur
nur als Hinweis gedacht. Nur durch schriftliche Bestätigung können diese Informationen als richtig angesehen werden, vorbehaltlich offensichtlicher Auslassungen und Fehler.

Artikel 4 Dauer des Vertrages

1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. Bei der Bestimmung der Dauer des Vertrags gilt ein Teil eines Tages als ganzer Tag.

Artikel 5 Durchführung des Abkommens

  1. Der Mieter muß die Sachen selbst im Büro des Vermieters in Zuidbroek oder an einem anderen, dem Mieter genannten Ort abholen, es sei denn, es wurde schriftlich vereinbart, daß Vermieter die Sachen bringt. Bei Beendigung des Vertrages muss der Mieter die Sachen auch selbst in der Niederlassung des Vermieters in Zuidbroek oder an einem anderen, dem Mieter genannten Ort zurückgeben. Mieter, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels gelten nicht, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, daß der Vermieter für den Transport der Sachen sorgt. In diesem Transport geht zu Lasten des Mieters, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass am vereinbarten Liefertag an der dem vereinbarten Liefertag an der vereinbarten Adresse eine befugte und/oder bevollmächtigte Person anwesend ist, um die Gegenstände in Empfang zu nehmen. Diese Person muss sich auf Verlangen ausweisen können. Unter Fall, dass am vereinbarten Liefertag niemand am vereinbarten Ort anwesend ist, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den einschließlich, aber nicht beschränkt auf Umsatzverluste und Transportkosten.
  3. Wenn eine Installation und/oder (De-)Montage vereinbart wurde, gilt Folgendes. Der Mieter ist für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Bereitstellung aller für die Aufstellung und/oder (De-)Montage der Gegenstände und/oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Gegenstände im eingebauten Zustand verantwortlich.
  4. Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes hat der Mieter in jedem Fall auf eigene Gefahr und Kosten dafür zu sorgen, daß
    a. sobald der Vermieter oder seine Hilfspersonen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Arbeitnehmer, am Installationsort eingetroffen sind, sie ihre Arbeit beginnen können ihre Arbeit während der normalen Arbeitszeiten aufnehmen und fortsetzen können;
    b. geeignete Unterkünfte und/oder alle nach den behördlichen Vorschriften, dem Vertrag und der Nutzung erforderlichen Einrichtungen vor Ort vorhanden sind
    c. die Zufahrtswege zum Montageort für den erforderlichen Transport geeignet sind;
    d. der vorgesehene Aufstellungsort für die Lagerung, (De-)Montage und Aufstellung der Gegenstände geeignet ist;
    e. die erforderlichen verschließbaren Räume für die Aufbewahrung der Materialien, Werkzeuge und sonstigen Gegenstände vorhanden sind
    f. die erforderlichen und üblichen Hilfskräfte, Hilfswerkzeuge, Hilfs- und Betriebsstoffe dem Vermieter rechtzeitig und unentgeltlich an der richtigen Stelle zur Verfügung gestellt werden;
    g. alle notwendigen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden und beibehalten werden, in Übereinstimmung mit den Richtlinien für VCA-zertifizierte Arbeiten sowie dass im Rahmen der Arbeiten des Vermieters alle behördlichen Vorschriften eingehalten werden können. Rahmen der Arbeiten des Vermieters alle behördlichen Vorschriften eingehalten werden können;
    h. alle notwendigen Produkte bei Beginn und während der Arbeiten am richtigen Ort vorhanden sind.
  5. Der Vermieter ist berechtigt, auf eigene Kosten und Gefahr Hilfspersonen, darunter auch Untergebene, und Dritte für die Ausführung des Vertrages einzusetzen.
  6. Setzt der Mieter für die vertragsgegenständlichen Arbeiten Mitarbeiter des Vermieters ein, so gelten diese Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt als Ausführende der die Arbeiten in Unterordnung und unter der Verantwortung des Mieters ausführen. Für Schäden, die diese Mitarbeiter oder Dritte erleiden, haftet der Mieter haftet für diesen Schaden. Als „Mitarbeiter“ gelten alle Hilfspersonen des Vermieters.
  7. Alle Abtretungen werden ausschließlich unter Ausschluss der Wirkung der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs angenommen und ausgeführt, auch wenn die Abtretung ausdrücklich oder stillschweigend im Hinblick auf die Erfüllung durch eine bestimmte Person erteilt wird.
  8. Wenn für die Ausführung bestimmter Tätigkeiten oder für die Lieferung bestimmter Güter eine Frist vereinbart oder angegeben wurde, ist dies niemals eine verhängnisvolle Frist, es sei denn, in diesen Bedingungen ist etwas anderes vorgesehen. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Überschreitung einer nicht fatalen Frist muß dem Vermieter stets die Möglichkeit gegeben werden, die Verpflichtung noch innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen. Frist.

Artikel 6 Vorauszahlung, Preise und Rechnungsstellung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die gesamte Miete im Voraus zu zahlen, eine Vorauszahlung zu leisten und/oder dem Vermieter eine andere Sicherheit zu stellen, wenn der Vermieter dies anzeigt. Dies gilt sowohl vor Vertragsbeginn als auch während der Laufzeit des Vertrages.
  2. Die vom Vermieter in Rechnung gestellten und/oder im Angebot, Vertrag oder Werbematerial angegebenen Preise und Gebühren verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Transportkosten Kosten für Treibstoff und andere Energiekosten sowie Kosten für die (De-)Montage und das Aufstellen der Gegenstände, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  3. Der Vermieter hat im Falle einer Anpassung der kostenbestimmenden Faktoren, wie z. B. der Energiekosten und der von und für die Regierung festgesetzten Gebühren Steuern und Abgaben, eine anteilige Anpassung der verwendeten Preise und Tarife. Die Preis- und Tarifangaben erfolgen unter dem Vorbehalt offensichtliche Irrtümer und Auslassungen

Artikel 7 Gebrauchsanweisung

  1. Besteht der Vertrag oder ein Teil davon aus der Vermietung von Gütern, so ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache entsprechend ihrem Zweck gemäß dem
    zu gebrauchen, sie ordnungsgemäß und selbständig zu benutzen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Sachen nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels zu nutzen und insbesondere die Sachen in Übereinstimmung mit den allgemeinen technischen Vorschriften
    Bedienungsanleitungen und sonstigen Hinweisen zu verwenden.
  3. Dem Mieter ist es untersagt, die Mietsache, das Inventar oder die Form der Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise zu verändern oder etwas hinzuzufügen. des Vermieters zu verändern oder zu ergänzen, es sei denn, es handelt sich um Änderungen oder Ergänzungen, die entfernt oder rückgängig gemacht werden können.
  4. Es liegt im alleinigen Ermessen des Vermieters, ob er die im vorstehenden Absatz erwähnte Genehmigung erteilt oder nicht.
  5. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters oder eines Dritten im Zusammenhang mit
  6. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters oder eines Dritten im Zusammenhang mit vom Mieter vorgenommenen oder übernommenen Änderungen und Ergänzungen der Mietgegenstände, die bei oder nach Beendigung des Mietverhältnisses, gleich aus welchem Grund, nicht rückgängig gemacht oder entfernt werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. die Parteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
  7. Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters ist es dem Mieter untersagt,:
    a. die Mietobjekte ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder ihnen in sonstiger Weise irgendeine Form der Nutzung oder Mitbenutzung zu gewähren oder die Mietobjekte in eine Gesellschaft oder juristische Person einzubringen (die Vermietung oder Nutzung). in ein Unternehmen oder eine juristische Person einbringen;
    b. das Mietobjekt oder einen Teil davon in irgendeiner Weise als Sicherheit gegenüber einem Dritten zu verwenden/verpfänden oder anderweitig darüber zu verfügen.

Artikel 8 Zustand der gemieteten Gegenstände und Reparaturen

  1. Der Mieter erklärt, die Mietsache in einem guten Zustand und ohne Mängel zu übernehmen. Dies gilt nicht für etwaige Mängel, die im Vertrag oder in den diesem
    Anhänge, die dem Vertrag hinzugefügt wurden oder werden sollen.
  2. Zeigt sich trotzdem ein Mangel nach der Abholung der Gegenstände beim Vermieter, so hat der Mieter dies dem Vermieter innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen.
    Der Mieter ist nicht berechtigt, die Gegenstände zu reparieren oder reparieren zu lassen, es sei denn, er hat die ausdrückliche (schriftliche) Genehmigung des Vermieters.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, die Gegenstände in gutem Zustand zu erhalten (siehe Absatz 1). Außerdem verpflichtet sich der Mieter, die Sachen bei Vertragsende an den Standort des Vermieters zurückzugeben des Vermieters in Zuidbroek im ursprünglichen Zustand, gründlich gereinigt und ordnungsgemäß gewartet zurückzugeben.
  4. Wenn der Mieter bei Beendigung des Vertrages die von ihm vorgenommenen Änderungen an den Sachen nicht rückgängig gemacht hat, obwohl er dazu verpflichtet war, ist er Hat der Mieter bei Vertragsende die vom Mieter vorgenommenen Änderungen an den Gegenständen nicht rückgängig gemacht, obwohl er dazu verpflichtet war, so wird davon ausgegangen, dass er auf diese Änderungen verzichtet hat. Der Mieter ist dennoch verpflichtet, die Änderungen auf seine Kosten rückgängig zu machen, wenn der Vermieter dies vom Mieter verlangt. Der Vermieter behält sich auch das Recht auf Schadenersatz wegen unbefugter Veränderung der Gegenstände vor. In keinem Fall kann der Mieter eine Entschädigung verlangen wegen ungerechtfertigten Bereicherung des Vermieters oder eines Dritten. Der Vermieter ist in keiner Weise verpflichtet, beschädigte, veränderte oder hinzugefügte Gegenstände zurückzunehmen oder zu akzeptieren. oder sie zurückzunehmen.
  5. Soweit abweichend von der Definition des Begriffs „Mangel“ in Artikel 7:204 des Bürgerlichen Gesetzbuches und mit den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Begriff „Mängel“ bzw. „Unzulänglichkeit in den Artikeln 7:206 , 207 und 208 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, gelten folgende Punkte nicht als Mängel der Mietsache im Rahmen des Vertrages:
    a. ein Zustand oder eine Eigenschaft des Mietobjekts oder ein sonstiger, dem Mieter nicht zurechenbarer Umstand, der bereits bei Vertragsabschluss bestand und damals ein Umstand, der dem Mieter nicht zuzurechnen ist: ein Umstand, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhanden war und der zu diesem Zeitpunkt bei einer ordnungsgemäßen und sachkundigen Besichtigung des Mietobjekts in angemessener Weise festgestellt werden konnte, der aber im Vertrag, in der diesem beigefügten Beschreibung oder in den Unterlagen über den Zustand des Mietobjekts nicht erwähnt wurde beigefügten Unterlagen über den Stand der Abnahme der Mieträume durch den Mieter;
    b. Mängel an den vom Mieter vorgenommenen oder beschlossenen Um- und Anbauten sowie Mängel an den Objekten, die sich aus diesen Um- und Anbauten ergeben, und schädliche Folgen für die Objekte, den Vermieter oder Dritte;
    c. alle Genehmigungen und/oder Befreiungen, die nicht oder nicht mehr vorliegen, oder alle Genehmigungen und/oder Befreiungen, die zurückgezogen wurden, die gemäß dem Vertrag erforderlich sein können. die gemäß dem Vertrag erforderlich sind.
  6. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Minderung des Preises oder eine Entschädigung oder auf die Aussetzung oder Aufrechnung einer Zahlungsverpflichtung oder auf die Aufhebung oder Auflösung des oder den Vertrag aufzulösen, wenn eine Minderung des Mietpreises infolge eines oder mehrerer der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Mängel oder Aspekte in, mit oder an die in Absatz 5 dieses Artikels genannt werden, es sei denn, die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Mängel oder Aspekte sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters zurückzuführen.
  7. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden an den Mietobjekten, es sei denn, der Mieter beweist, daß er und die Personen, für die er Verantwortung und/oder Haftung, in jedem Fall einschließlich seines Personals, kein Verschulden an der Entstehung dieses Schadens trifft. Diese Ausnahme berührt nicht die vertraglichen Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten des Mieters.
  8. Während der Vertragsdauer gehen alle Risiken des Mietobjekts, einschließlich des Risikos des Diebstahls oder der Unterschlagung oder des Verlusts, zu Lasten des Mieters, auch wenn diesbezüglich kein Verschulden des Mieters vorliegt. Für den Fall, daß den Mieter kein Verschulden trifft.
  9. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt bei einer renommierten Versicherungsgesellschaft mindestens gegen die Risiken Feuer, Blitzschlag, Sturm, Niederschlag, Wassereinbruch, Schädendurch sonstige äußere oder innere Ursachen, Diebstahl und Unterschlagung zu versichern und den Versicherungsschutz durch regelmäßige Prämienzahlung bis zur Rückgabe des Mietobjekts an den Vermieter aufrechtzuerhalten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, dem Vermieter die Police mit den darauf anwendbaren Versicherungsbedingungen auf erstes Verlangen des Vermieters nach Erhalt auszuhändigen und die Der Mieter verpflichtet sich ferner, auf erstes Verlangen des Vermieters die Police mit den darauf anwendbaren Versicherungsbedingungen innerhalb von fünf Tagen nach Erlöschen der Prämien dem Vermieter zur Einsichtnahme auszuhändigen.
  10. Alle Gebühren und Steuern, die in bezug auf die Gegenstände erhoben werden können, gehen zu Lasten des Mieters. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Gebühren und Steuern vom Mieter oder vom Vermieter erhoben werden. Vermieter. Wenn und soweit solche Gebühren und Steuern vom Vermieter erhoben werden, ist der Mieter verpflichtet, sie auf die erste schriftliche Aufforderung des Vermieters hin zu zahlen, und zwar unter Beifügung von Kopien der betreffenden Veranlagung oder Abgabe oder Note usw., innerhalb von 14 Tagen an den Vermieter zu zahlen.

Artikel 9 Zahlung

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Übersendung der Rechnung des Vermieters ohne jeden Abzug, Aufrechnung oder Aufschub zu erfolgen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
    etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Frist gilt als strenge Frist. Bei Überschreitung dieser Frist gerät der Mieter unverzüglich in Verzug. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs schuldet der Ab dem Zeitpunkt des Verzugs schuldet der Mieter Zinsen in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrags für jeden Kalendermonat oder Teil des Kalendermonats, um den der Fälligkeitstermin überschritten wird, höchstens jedoch 10 % pro Jahr. bis zu einem Höchstbetrag von 10 % pro Jahr.
  3. Sollte sich vor Gericht herausstellen, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Zinsvergütung eine unangemessene Belastung darstellt, gilt der gesetzliche Handelszinssatz.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen, insbesondere die Kosten für Rechtsbeistand und Beratung
    die dem Verfahren vorausgehen, das Porto für die Mahnschreiben, die Kosten der vom Vermieter mit dem Inkasso beauftragten Personen, all dies im Zusammenhang mit all dies im Zusammenhang mit der Nichterfüllung irgendeiner Verpflichtung des Mieters gegenüber dem Vermieter, unabhängig von der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Zinsvergütung. Die außergerichtlichen
    Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf mindestens 15 % des einzufordernden Betrags, mindestens jedoch 40 € pro Rechnung.

Artikel 10 Ende des Abkommens und Aussetzung

  1. Der Vermieter hat das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen:
    a. wenn der Mieter mit der Erfüllung irgendeiner Verpflichtung, die sich aus dem Vertrag und/oder diesen Bedingungen ergibt, in Verzug ist;
    b. im Falle des Konkurses oder der Zahlungseinstellung oder der Liquidation des Unternehmens des Mieters,
    c. wenn der Mieter sich nicht wie ein guter Mieter oder Kunde verhält, insbesondere wenn der Mieter die Benutzeranweisungen des Vermieters nicht befolgt.
  2. Jeder mit dem Vermieter abgeschlossene Vertrag enthält die auflösende Bedingung, dass der Vermieter die Kreditwürdigkeit des Mieters nach eigenem Ermessen nachweist. Beurteilung des Vermieters. Der Mieter gestattet dem Vermieter, falls erforderlich, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit einzuholen, und ist verpflichtet, in dieser Hinsicht voll zu kooperieren. jede diesbezügliche Mitwirkung zu leisten.
  3. Der unbefristete Vertrag kann von den Parteien mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Die Kündigung durch den Mieter im Falle der Vermietung von Waren kann nur durch die Lieferung der Waren erfolgen. Die Kündigung durch den Mieter kann nur durch Ablieferung der Sachen an dem vom Vermieter bezeichneten Ort oder, in Ermangelung dessen, am Sitz des Vermieters in Zuidbroek erfolgen.
  4. Wenn die Parteien vereinbart haben, daß der Vermieter für den Transport der Sachen verantwortlich ist, muß der Mieter dies mindestens zwei Arbeitstage vorher ankündigen beachten.
  5. Wird der Vertrag vom Vermieter gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gekündigt, so ist der Vermieter berechtigt, als festen Schadensersatz für entgangenen Gewinn einen Betrag in Höhe des Preises oder des Entgelts für den verbleibenden Zeitraum zu fordern, der bei Beendigung des Vertrages abgelaufen wäre, unbeschadet des Rechts des Vermieters, vom Mieter den gesamten Schadenersatz zu verlangen. das Recht des Vermieters, vom Mieter den gesamten Schadenersatz zu verlangen.
  6. Endet der Vertrag, sofern es sich um einen Abtretungsvertrag handelt, bevor die Abtretung abgeschlossen oder die Frist, für die sie erteilt wurde, abgelaufen ist, so hat der Vermieter Anspruch auf die ihm angemessenerweise entstandenen Kosten. Zu den entstandenen Kosten gehören in jedem Fall die Kosten für die Vorbereitung, die Aufzeichnung der Arbeiten und die Kosten für die Anmietung (oder den Kauf) von Dritter oder von Waren.
  7. Bei Überschreitung des Rückgabetermins schuldet der Mieter dem Vermieter eine sofort fällige Vertragsstrafe, die nicht gemindert werden kann, in Höhe von dem Gesamtpreis des Vertrages, unbeschadet des Rechts des Vermieters auf weiteren Schadenersatz.

Artikel 11 Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt, sei sie nun dauerhaft oder vorübergehend, hat der Vermieter das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder vorübergehend auszusetzen, ohne dass der Mieter kann Erfüllung, Schadenersatz und/oder Auflösung verlangen.
  2. In den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien bedeutet höhere Gewalt neben dem, was in Gesetz und Rechtsprechung in dieser Hinsicht verstanden wird, alle äußeren Ursachen, die der Vermieter nicht beeinflussen kann, die ihn aber daran hindern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dazu gehören unter anderem (aber nicht ausschließlich): Streiks im Unternehmen des Vermieters oder bei Dritten, von denen der Vermieter in irgendeiner Weise bei der Erfüllung des Vertrages abhängig ist, Kriegsgefahr, Krieg, Aufruhr, Belästigung, Boykott, Verkehrs- oder Transportstörungen, einschränkende behördliche Maßnahmen, Rohstoffknappheit, nicht rechtzeitige Lieferung von Rohstoffen oder anderen notwendigen Materialien Rohstoffe oder sonstiger notwendiger Materialien, Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungsbedingungen, Stromausfälle, Ausfall von Internet-, Computernetz- oder Telekommunikationseinrichtungen sowie hinderliche Gesundheitsbeschwerden oder Tod von Mitarbeitern oder anderen Hilfspersonen des Vermieters.
  3. Der Vermieter ist auch dann berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrages verhindert, eintritt, nachdem der Vermieter seine Verpflichtungen erfüllt hat.

Artikel 12 Zurückbehaltungsrecht

Wenn der Vermieter Sachen des Mieters in seinem Besitz hat, ist der Vermieter berechtigt, diese Sachen zurückzubehalten, bis alle Forderungen, die der Vermieter zu diesem Zeitpunkt gegen den Mieter hat, beglichen sind, darunter auch alle Forderungen, die der Vermieter zu diesem Zeitpunkt gegen den Mieter hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Forderungen aus dem vorliegenden Vertrag, aus anderen Verträgen und aus Forderungen, die sich aus dem Gesetz ergeben.

Artikel 13 Haftung und Schadenersatz

  1. Soweit die Haftung des Vermieters nicht bereits in einer anderen Bestimmung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gelten die folgenden Beschränkungen und Ausschlüsse.
  2. Die Haftung des Vermieters für Schäden ist auf die diesbezügliche Leistung des Versicherers des Vermieters beschränkt.
  3. Hat der Vermieter keine Versicherung für den im vorstehenden Absatz beschriebenen Schaden abgeschlossen oder deckt diese den betreffenden Schaden nicht, so ist die ist die Haftung des Vermieters auf den Nettorechnungsbetrag beschränkt.
  4. Der Vermieter haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden Dritter und Gewinnausfall.
  5. Alle Haftungsbeschränkungen des Vertrages und dieser Bedingungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder bewußte Fahrlässigkeit seitens des Vermieters oder seiner/ihrer leitenden Untergebenen.
  6. Der Vermieter haftet ferner insbesondere nicht für:
    a. die Folgen von Mängeln an den Gütern, die nach Abschluss des Vertrages entstanden sind;
    b. die Folgen von Mängeln an den Sachen, die der Vermieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht kannte oder hätte kennen müssen;
    c. die Folgen von Mängeln, bei denen es sich nicht um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters handelt
    d. die Folgen der in Artikel 8 Absatz 5 genannten Aspekte, und zwar sowohl insoweit, als der Vermieter diese Aspekte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen, als auch insofern der Vermieter diese Aspekte bei Abschluss des Vertrags kannte oder hätte kennen müssen;
    e. alle Schäden, die dem Mieter dadurch entstehen, dass der Vermieter dem Mieter die Gegenstände nachträglich zur Verfügung stellt;
    f. Schäden an der Person oder am Eigentum des Mieters oder Dritter, die die Gegenstände in ihrem Besitz haben oder mit den Gegenständen anwesend sind;
    g. entgangener Gewinn des Mieters.

Artikel 14 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

  1. Auf diese Bedingungen und den übrigen Vertrag ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Die Anwendung von Verträgen wie dem Wiener Kaufrechtsübereinkommen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Alle Streitigkeiten, die zwischen den Parteien – aufgrund des vorliegenden Vertrags oder weiterer Verträge und sonstiger Handlungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag wie zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, unerlaubte Handlungen, ungerechtfertigte Zahlungen und ungerechtfertigte Bereicherung – werden durch das Gericht im Bezirk des Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, es sei denn, dass zwingende Zuständigkeitsvorschriften dieser Wahl entgegenstehen.
  3. Der Vermieter bleibt jedoch berechtigt, jede Streitigkeit im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels bei dem zuständigen Gericht seiner Wahl anhängig zu machen.
  4. Sollte sich ein Artikel oder ein Teil eines bestimmten Artikels des Vertrages und der vorliegenden Bedingungen als nichtig oder anfechtbar erweisen, so bleiben die anderen Bedingungen unangetastet und der nichtige oder anfechtbare Teil des Vertrages und der vorliegenden Bedingungen wird aufgehoben.
    Die übrigen Bedingungen bleiben in Kraft, und der nichtige Artikel oder der nichtige Teil eines bestimmten Artikels gilt als so umgewandelt, dass er den offensichtlichen Absichten der Parteien entspricht. der Parteien umgewandelt, insbesondere im Hinblick auf die anderen Artikel und/oder Teile von Artikeln der Vereinbarung und die vorliegenden Bedingungen.